RECHTLICHE ASPEKTE

Rechtliche Aspekte

Der Studierende ist in Ihrem Betrieb grundsätzlich wie ein Auszubildender zu behandeln. Somit ist er sozialversicherungspflichtig und muss von ihnen als Betrieb bei der Krankenkasse gemeldet werden. Das bedeutet: Die Studierenden genießen z. B. im Bereich der Steuern oder Ähnlichem keinen Studierendenstatus, sondern werden als Auszubildende betrachtet. Der Studierende erhält von der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement zwar einen Studierendenausweis, die Vorteile daraus beziehen sich jedoch auf andere Bereiche wie z.B. vergünstigte Eintritte oder die vergünstigte Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.

Als Basis für das Studium muss ein Vollzeitarbeitsverhältnis vorliegen, d.h. eine Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden pro Woche, wobei die Beschäftigung sowohl in Festanstellung als grundsätzlich auch auf freiberuflicher Basis möglich ist. In Bezug auf die Arbeits- und Urlaubstage gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen, die z. B. bei einer 6-Tage Woche einen Mindesturlaub von 24 Tagen festlegen. Darüber hinaus können zwischen dem Betrieb und dem Studierenden weitere Vereinbarungen getroffen werden.

Eine Probezeit von maximal 4 Monaten kann vereinbart werden. Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus „wichtigem Grund“ oder bei einer generellen Aufgabe des Studiums möglich. Dadurch können Studierende nicht einfach von einem Mitbewerber abgeworben werden.

Die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb ergeben sich aus der Erfüllung der eigenverantwortlichen Selbstauskunft und der Einhaltung der Regelungen des Ausbildungsvertrages, die Sie im Bereich Download finden.

Einkommenssteuererklärung:
Studiengebühren sind kein geldwerter Vorteil

Laut Gesetz (R 19.7 LStR) muss die eigentliche Ausbildung im Rahmen der Einkommenssteuererklärung nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden. Gemäß § 3 Nr. 11 und Nr 44 EStG gilt dies auch für Bafög-Leistungen, Stipendien aus öffentlichen Mitteln sowie diverse andere Ausbildungszuschüsse.
Diese Regelung ist auch im Falle des dualen Studiums einschlägig. Dem Studierenden entsteht durch die Leistung des Ausbildungsbetriebes an die Hochschule (in Form der Studiengebühren) kein „geldwerter Vorteil“ im Sinne des Gesetzes. Dies bedeutet für die Ausbildungsbetriebe, dass sie die Studiengebühren, die an die Deutsche Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement überwiesen werden, als abzugsfähige Betriebskosten geltend machen können.

 

Vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren sind beitragsfrei
Das gilt ab sofort nicht nur steuerrechtlich sondern auch für Sozialabgaben

Vom Arbeitgeber für einen Beschäftigten übernommene Studiengebühren für den Besuch einer Bildungseinrichtung, z. B. im Rahmen des dualen Hochschulstudiums an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, stellen im Steuerrecht keinen Arbeitslohn dar. Voraussetzung ist, dass das Studium vorwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist. In gleicher Weise hat der Gesetzgeber in einer Entscheidung vom 22. Juli 2009 nun auch eine Beitragsfreiheit für die Sozialversicherung geregelt. Hierzu wurde die Sozialversicherungsordnung (StEV) ergänzt. Zweck dieser Ergänzung war es, das Sozialversicherungsrecht an das Steuerrecht anzupassen.

In der Vergangenheit hatte die Übernahme von Studiengebühren durch Arbeitgeber immer wieder zu Rechtsunsicherheiten geführt. Ursache war die unterschiedliche Einstufung der vom Ausbildungsbetrieb getragenen Studiengebühren durch die Finanzbehörden auf der einen und die Sozialversicherer auf der anderen Seite. So wurden nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden der Länder Studiengebühren, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses von einem studentischen Arbeitnehmer geschuldet und von seinem/ihrem Arbeitgeber übernommen werden, nicht als Arbeitslohn angesehen. Sie wurden damit nicht abgabenpflichtig. Voraussetzung war, dass das Studium vorwiegend im Interesse des Arbeitgebers absolviert wurde.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sahen das aber ganz anders: Gemäß einem Besprechungsergebnis vom 7./8. Mai 2008 löste ihrer Meinung nach diese Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber einen „geldwerten Vorteil” aus, der zu einer Sozialversicherungspflicht führte.

Dieser Unterschied zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht wurde nun mit der Entscheidung vom 22. Juli 2009 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 der SvEV) beseitigt. Vom Arbeitsgeber bzw. Ausbildungsbetrieb übernommene Studiengebühren gelten also sowohl steuerrechtlich als auch sozialversicherungsrechtlich als beitragsfrei. (Quelle: SUMMA SUMMARUM, 4/2009, Seite 14 – 15)

Das bedeutet: Auf die Studiengebühren, die im Rahmen von Bachelor-Studiengängen der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement im Regelfall vom Ausbildungsbetrieb getragen werden, entfallen keine zusätzlichen Beiträge.

Weitere Informationen finden Sie hier
Gesetzliche Regelung im Original: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV