Der Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen (DSSV) empfiehlt ihren Mitgliedern, darunter viele Fitnessstudios, eine faire Lösung für beide Seiten.
BILD empfiehlt faire Lösung: Fortzahlung der Beiträge
„Ist das Fitnessstudio zu, kann der Betreiber seinen Vertrag nicht mehr erfüllen. Dann liegt eine sogenannte Vertragsstörung vor und Sie müssen auch nicht zahlen.“, so Fischer. Diese Aussage ist zunächst ernüchternd für die Betreiber und Inhaber von Fitnessstudios. Jedoch fügt der Rechtsanwalt folgenden wichtigen Hinweis hinzu: „Faire Lösung: Vereinbaren Sie, die bezahlte Zeit nach Vertragsende nachzuholen – der Betreiber hat ja trotzdem Kosten.“
Inhaltliche Übereinstimmung mit DSSV-Empfehlung
Ganz konkret fügt sich diese Empfehlung der BILD bzw. des Rechtsanwalts genau in das, was auch der DSSV empfiehlt: „Studiobetreiber sollten in den Zeiten der Corona-Pandemie direkt mit ihren Mitgliedern in Kontakt treten und individuelle Lösungen suchen.“ Die Empfehlungen der BILD sowie des DSSV bedeuten keine Umsatzausfälle, die Beiträge werden ganz regulär eingezogen und das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit für Studiobetreiber wird reduziert.
Kein ausreichender Grund für eine Kündigung
„Kann ich dann auch gleich kündigen?“ – Rechtsanwalt Daniel Fischer kann die Fitnessbranche beruhigen: „Da die Dienstleistung nur zeitweise ruht, dürfte hier kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Man kann ja nach der Wiedereröffnung des Studios wieder alle Dienstleistungen in Anspruch nehmen.“
Anlaufstelle für Studiobesitzer
Zu allen rechtlichen Fragen rund um die Studioschließung, den Umgang mit Mitgliedern, Online-Angebote, arbeitsrechtliche Aspekte, Mitarbeiterabsprachen und steuerlichen Maßnahmen hilft Ihnen der DSSV weiter.